Neben den Voraussetzungen des § 130 Abs.8 GewO (Eigenberechtigung, Zuverlässigkeit, Eignung) und der obligaten Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige Sicherheitsbehörde gem. § 130 Abs. 9 GewO erwarten wir von (zukünftigen) Mitarbeitern weiters:
- abgeschlossene Berufsausbildung oder Reifeprüfung
- gutes Allgemeinwissen, entsprechende Kommunikationsfähigkeit
- neben einwandfreiem Deutsch zumindest Kommunikationsfähigkeit in einer weiteren EU-Sprache
- tadelloses Auftreten und entsprechende Umgangsformen
- absolute Verlässlichkeit
- Teamfähigkeit
- Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung
- dem jeweiligen Aufgabengebiet entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit (ÖSTA-Leistungsstufe)
- Vorkenntnisse am Sektor der Selbstverteidigung
- 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs
Bewerber werden für die jeweiligen Aufgaben- und Einsatzbereiche
nach psychologischen Kriterien verlesen:
so benötigt ein Mitarbeiter im Observationsbereich
neben einem hohen Maß an Beobachtungs- und Merkfähigkeit
ein erhöhtes Maß an Monotonieresistenz,
ein Mitarbeiter im Rahmen der Veranstaltungssicherheit
eine hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Konfliktvermeidung
und erhöhte Stressresistenz ...
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